Ein Spendenabzug scheidet aus, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig. Dies gilt auch für die Frage, ob allein die uneigennützige Förderung des Sports Motiv für einen Verzicht auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch war.
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