Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger angefallene Maklerkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahre 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den folgenden drei Objekten:
Wohn- und Geschäftshaus „B-Straße 1” in A-Stadt
Wohn- und Geschäftshaus „C-Straße 2 18” in A-Stadt
Parkplätze „C-Straße 2 7” in A-Stadt
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