FG Münster - Urteil vom 22.05.2013
10 K 3103/10 E
Normen:
EStG § 21; EStG § 23; EStG § 9;
Fundstellen:
BB 2013, 2006
DStR 2014, 8

Abziehbarkeit von Maklerkosten nach Grundstücksverkauf als Werbungkosten bei VuV

FG Münster, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 3103/10 E

DRsp Nr. 2013/17493

Abziehbarkeit von Maklerkosten nach Grundstücksverkauf als Werbungkosten bei VuV

Maklerkosten, die auf den Verkauf eines Grundstücks entfallen, sind als Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit mit dem Veräußerungserlös Darlehen getilgt werden, die zur Finanzierung anderer Mietobjekte aufgenommen wurden und diese Verwendung des Veräußerungserlöses von vornherein beabsichtigt war.

Normenkette:

EStG § 21; EStG § 23; EStG § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger angefallene Maklerkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahre 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den folgenden drei Objekten:

Wohn- und Geschäftshaus „B-Straße 1” in A-Stadt

Wohn- und Geschäftshaus „C-Straße 2 18” in A-Stadt

Parkplätze „C-Straße 2 7” in A-Stadt