I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob Reiseaufwendungen der Antragstellerin als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Antragstellerin führte in der Zeit vom 14. bis 20.07.2001 eine Reise nach Sankt Petersburg zu einem Gesamtpreis von 11.960 DM durch. An dieser Reise nahmen die beiden Gesellschafter, Herr S und dessen Sohn J, Frau N (Ehefrau des S) und Frau C, eine Sprechstundenhilfe der Ärzte, teil. N war bis 1998 in der Praxis angestellt. Die Ärzte beschäftigten im Streitjahr insgesamt sechs Angestellte.
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