FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.10.2018
5 K 1034/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 1-6 Hs. 2;

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für getätigte Überentnahmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 5 K 1034/16

DRsp Nr. 2022/12830

Abziehbarkeit von Schuldzinsen für getätigte Überentnahmen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 1-6 Hs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für Überentnahmen des Klägers zu Recht nicht abziehbare Schuldzinsen hinzugerechnet hat.

Der Kläger ist Architekt und erzielte in den Streitjahren 2010, 2011 und 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung. Sein Architekturbüro befand sich in A. Seinen Wohnsitz hatte er in B.

Selbst unter Mitwirkung der Beteiligten konnten die Gewinne, Einlagen und Entnahmen der Jahre 2000 bis 2002 infolge des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr ermittelt werden. Von 2003 bis 2013 ergaben sich aus den Akten folgende Gewinne, Einlagen und Entnahmen des Klägers in € (Überentnahmen [ÜE] sind mit -, Unterentnahmen [UE] mit + gekennzeichnet.):

Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 2008
I. Gewinn 171.211,- 163.412,- 63.818,- 69.870,- 172.635,- 141.162,-
II. Einlage 119.614,- 36.003,- 10.800,- 64.500,- 95.690,- 95.232,-
I+II. Summe 290.825,- 199.415,- 74.618,- 134.370,- 268.325,- 236.394,-
Entnahme 342.345,- 148.129,- 160.522,- 138.075,- 217.974,- 185.988
ÜE/UE -51.520,- +51.286,- -85.904,- -3.705,- +50.351,- +50.406,-
Schuldzins lt. Bekl. 2.940,- 7.080,- 1.958,- 10.503,-