FG Münster - Urteil vom 10.01.2013
5 K 4513/09 E
Normen:
EStG § 16; EStG § 3c Abs 2; EStG § 3 Nr 40; UmwStG § 21; AO § 171 Abs 10; EStG § 15b Abs 4; EStG § 52 Abs. 33a; EStG § 52 Abs. 37e; EStG § 20;
Fundstellen:
BB 2013, 1173
DB 2013, 12

Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

FG Münster, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 5 K 4513/09 E

DRsp Nr. 2013/13707

Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

1) Eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie mindert den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien. 2) Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen bleiben ungeachtet der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG. 3) Stillhalterprämie und Zinsaufwendungen unterliegen der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG. 4) Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid desselben Jahres. 5) § 15b EStG ist verfassungsgemäß. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 3c Abs 2; EStG § 3 Nr 40; UmwStG § 21; AO § 171 Abs 10; EStG § 15b Abs 4; EStG § 52 Abs. 33a; EStG § 52 Abs. 37e; EStG § 20;

Tatbestand: