FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 4113/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Abziehbarkeit von Versorgungsaufwendungen; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 4113/01

DRsp Nr. 2002/4619

Abziehbarkeit von Versorgungsaufwendungen; Einkommensteuer 1999

1. Ist in einem Übergabevertrag geregelt, dass der Veräußerer die Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln zu tragen hat und der Erwerber die Tischkost zuzubereiten hat, so kann der Erwerber die Kosten für die Lebensmittel nicht als Sonderausgaben abziehen. 2. Die Änderung eines Übergabevertrages mit fast zweijähriger Rückwirkung ist steuerrechtlich nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war nach dem Tod seines Vaters V. Miteigentümer des Grundbesitzes ... (Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Garten zu 871 qm).

Mit notariellem Auseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag vom 31. Mai 1999 zwischen dem Kläger und seiner Mutter X wurde die Erbengemeinschaft nach Herrn V. aufgehoben, und der Kläger wurde Alleineigentümer des o. g. Grundbesitzes.

§ 3 dieses Vertrages hat u. a. folgenden Wortlaut:

"Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber Frau X - nachfolgend 'Veräußerer' genannt - zu folgenden Gegenleistungen:

1. Leibrente - dauernde Last

Der Erwerber zahlt dem Veräußerer monatlich den Betrag von 800,- DM ...

2. Wohnungsrecht