FG Köln - Urteil vom 20.12.2006
12 K 2253/06
Normen:
EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1, 2, 4, 5 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1224
EFG 2007, 836

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

FG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 12 K 2253/06

DRsp Nr. 2007/7390

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 S. 1,2 EStG 2005 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von 20.000 als Sonderausgaben abziehbar. Der Gesetzgeber hat die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung durch § 10 Abs. 3 S. 5 EStG den Sonderausgaben zugewiesen und hierdurch eine Sperrwirkung gegenüber der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG geschaffen. 2. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Beiträge zur Rentenversicherung zu den Sonderausgaben und der damit einhergehenden beschränkten Abziehbarkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1, 2, 4, 5 § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte abziehbar sind.