Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen für eine Ferienwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Leerstandszeiten der Vermietung oder der Eigennutzung zuzurechnen sind.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung, die am 1. Oktober 1987 bezugsfertig wurde. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Dezember 1988 schloss der Kläger mit der Firma ... GmbH (S) einen Appartement-Vermittlungsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 1989. In dem Vertrag heißt es unter Ziffer 7:
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