FG Köln - Urteil vom 22.02.2007
10 K 1875/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1083
EFG 2007, 918

Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen

FG Köln, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 K 1875/03

DRsp Nr. 2007/10291

Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen

1. Insbesondere bei hochverzinslichen Darlehen unter Angehörigen kommt es für die Anerkennung des Darlehensvertrags nur darauf an, ob die vereinbarten Zinsen auch tatsächlich geleistet werden. Die Gestellung von Sicherheiten ist dabei kein vorrangiges Kriterium, ebenso wenig das Fehlen von Vereinbarungen betr. Laufzeit und Tilgung. 2. Eine wechselseitige Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen kann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 Abs. 1 AO darstellen, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich zwischen den nahen Angehörigen selbst bestehen (z.B. unter Geschwistern); sind oder bleiben aber an einer Darlehensforderung als Gläubiger auch noch andere Personen beteiligt (etwa der Ehegatte eines der Geschwister), kann diese Tatsache einen wirtschaftlichen Grund für die gewählte Gestaltung darstellen, so dass Zinsaufwendungen dann abziehbar bleiben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen.