Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Streitjahr 2010 entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.
Der Kläger war im Streitjahr 2010 Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A. Dieses Grundstück nutzte der Kläger zu eigenen Wohnzwecken.
Das vom Kläger bewohnte Grundstück befindet sich nahe eines Flusses. Ein Nachbar des Klägers staute diesen Fluss regelmäßig auf, um eine Turbine zur Gewinnung von elektrischer Energie zu betreiben. Der Nachbar des Klägers meinte hierzu berechtigt zu sein, da ihm ein entsprechendes Wasserrecht zustehe.
Durch die Aufstauung des Flusses trat Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers ein.
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