FG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2016
2 K 44/16
Normen:
EStG § 33;

Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude als außergewöhnliche Belastungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 44/16

DRsp Nr. 2017/2233

Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Streitjahr 2010 entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A. Dieses Grundstück nutzte der Kläger zu eigenen Wohnzwecken.

Das vom Kläger bewohnte Grundstück befindet sich nahe eines Flusses. Ein Nachbar des Klägers staute diesen Fluss regelmäßig auf, um eine Turbine zur Gewinnung von elektrischer Energie zu betreiben. Der Nachbar des Klägers meinte hierzu berechtigt zu sein, da ihm ein entsprechendes Wasserrecht zustehe.

Durch die Aufstauung des Flusses trat Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers ein.