FG Köln - Urteil vom 01.09.2009
13 K 93/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 16 S. 8;

Abzinsung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

FG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 13 K 93/07 - Aktenzeichen 13 K 94/07

DRsp Nr. 2009/28808

Abzinsung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

1. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. 2. Bei unbestimmter Laufzeit der Darlehen ist die Abzinsung unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 BewG vorzunehmen. 3. Handelt es sich um eine bereits seit dem 31.12.1998 bestehende Verbindlichkeit, kann eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 S. 8 EStG auch dann gebildet werden, wenn die Abzinsung erstmalig zum 31.12. 2002 vorgenommen wird. Die Rücklage bemisst sich dann mit 6/10 des Abzinsungsgewinns.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 16 S. 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind und ob bei der erstmaligen Erfassung des Abzinsungsertrags im Jahr 2002 eine gewinnmindernde Rücklage nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 52 Abs. 16 EStG gebildet werden kann.

Die im Jahr 0000 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Schuhwareneinzelhandel. Gesellschafter der Klägerin sind Herr M zu 98 % und Frau N zu 2%.

In ihrer Bilanz auf den 31.12.1998 wies die Klägerin folgende Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern aus:

Darlehen M I

... DM (... EUR)

Darlehen M II

... DM (... EUR)

Darlehen N

... DM (... EUR)