FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2009
12 V 12283/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 1067
EFG 2009, 564

Abzinsung eines zunächst unverzinslichen Gesellschafterdarlehens mit einer geschätzten Laufzeit von vier Jahren bis zum Abschluss einer Zinsvereinbarung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 12 V 12283/07

DRsp Nr. 2009/4863

Abzinsung eines zunächst unverzinslichen Gesellschafterdarlehens mit einer geschätzten Laufzeit von vier Jahren bis zum Abschluss einer Zinsvereinbarung

1. Bei einer GmbH ein von einem Gesellschafter zunächst unverzinslich gewährtes Darlehen ist solange nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, bis eine vertragliche Regelung über die Höhe der Zinsen getroffen wird (hier: Abschluss einer Zinsvereinbarung erst vier Jahre nach der Darlehensgewährung). 2. Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist sachgerecht zu schätzen (hier: Schätzung auf vier Jahre). 3. Die Behauptung, ein Gesellschafterdarlehen sei von Anfang an verzinslich vereinbart gewesen, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nicht vorgelegt wird und sich in den Jahresabschlüssen der GmbH für das Jahr der Darlehensgewährung und die beiden Folgejahre keine Anhaltspunkte für eine Verzinsung finden.

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: