FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2008
12 V 12115/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2009, 716
EFG 2008, 1947

Abzinsung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 12 V 12115/07

DRsp Nr. 2008/18971

Abzinsung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen

1. Hat der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gegeben, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Verbindlichkeit in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen ist. 2. Die Vorschrift ist nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie auf Gesellschafterdarlehen nicht anwendbar wäre (Anschluss an Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2007, 6 K 446/06). 3. Der sich aus der Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit ergebende Gewinn darf nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert werden, da die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wurde im Jahre 1998 errichtet und im April 1999 in das Handelsregister D eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr S. Im Juli 2004 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und S zum Liquidator bestellt. Im März 2007 wurde die Liquidation aufgehoben, S als Liquidator abberufen und Herr B zum neuen Geschäftsführer bestellt. Gleichzeitig wurden Firma und Sitz der Antragstellerin geändert.