FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2009
12 V 12210/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 32a; AO § 41 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1125

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 12 V 12210/08

DRsp Nr. 2009/13341

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind. 2. Dem steht nicht entgegen, dass ein Darlehen als eigenkapitalersetzend i. S. d. § 32a GmbHG anzusehen ist. Denn aus der Qualifikation einer Forderung als eigenkapitalersetzend folgt nicht, dass sie steuerbilanziell als Eigenkapital des Schuldners zu behandeln ist. Die leistungsverpflichtete Gesellschaft muss den ihr eigenkapitalersetzend zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als Fremdkapital ausweisen 3. Der sich aus der Abzinsung des Gesellschafterdarlehens ergebende Gewinn kann nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert werden. 4. Die Verzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens ist als für die Besteuerung unbeachtliches Scheingeschäft i. S. d. § 41 Abs. 2 AO anzusehen, wenn die Gesellschafterin der GmbH gleichzeitig zur Abwendung der Überschuldung und dem Erhalt der GmbH den Rangrücktritt für alle Gesellschafterdarlehen erklärt und die Verzinsungsabrede völlig unbeachtet gelassen wird.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 32a; AO § 41 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: