I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 1674/06, ob in der Gewinnermittlung der Antragstellerin Verbindlichkeiten gegenüber der ...klinik ... GmbH mit dem Nominalwert oder, wie der Antragsgegner meint, mit dem abgezinsten Wert anzusetzen sind.
Die Antragstellerin ist Fachärztin für ... und betreibt ihre Praxis zusammen mit anderen Ärzten im Rahmen einer Praxisgemeinschaft. Die dafür genutzten Räume stehen im Eigentum eines Arztes, der der Praxisgemeinschaft selbst auch angehört. Die Ärzte der Gemeinschaft treten nach außen einzeln auf, verteilen ihre Kosten nach einem internen Modus unter sich auf und stellen sich die Kostenanteile gegenseitig in Rechnung; eine einheitliche und gesonderte Feststellung und Aufteilung der Gesamtkosten findet nicht statt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|