Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige - eine nach schweizerischem Recht gegründete AG - ihre tatsächliche Geschäftsleitung in der Bundesrepublik. Sie wurde zunächst aufgrund ihrer Steuererklärungen in der Schweiz besteuert und - nach einer in Deutschland durchgeführten Außenprüfung - auch in der Bundesrepublik. Ein Verständigungsverfahren blieb erfolglos. Die dem Abkommen widersprechenden rechtskräftigen schweizerischen Steuerbescheide wurden nicht korrigiert.
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