I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für die Wohnung in Bonn in Höhe von 12 200 DM (Miete, Fehlbelegungsabgabe und Strom) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.
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