Streitig ist, ob eine durch den Sondertatbestand des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG - ausgelöste Gewerbesteuer beim laufenden Gewinn der Gesellschaft zu erfassen ist.
Die Kläger waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit Geschäftssitz in K. Gegenstand des Unternehmens war der Groß- und Einzelhandel mit Produkten für den Fleischereibedarf.
Die Personengesellschaft entstand durch Formwechsel entsprechend den §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) aus der Firma Fleischereieinkauf B GmbH rückwirkend zum 02.01.2002 (notarieller Vertrag vom 01.06.2002, UR.-Nr. 2847 aus 2002). Entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wirkte der Formwechsel für alle Ertragsteuern auf den 02.01.2002 zurück. Die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister erfolgte am 05.07.2002 unter der Reg.-Nr. 5 HRA 5252.
An der OHG waren die folgenden natürlichen Personen beteiligt:
NameGeschäftsanteil
N.B.158.600 EUR (61 %)
E.B.62.400 EUR (24 %)
A.B. 39.600 EUR (15 %)
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