FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2004
2 K 174/02
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 568

Abzug der Kosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 174/02

DRsp Nr. 2004/6741

Abzug der Kosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 2000

1. Voraussetzung des Abzugs von Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung ist, dass der Nachweis der Begleitbedürftigkeit durch Feststellung der Merkmale "H" und "aG" im Schwerbehindertenausweis oder durch ein vor Beginn der Begleitzeit erstelltes amtsärztliches Gutachten geführt wird. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn im Schwerbehindertenausweis neben den Merkmalen "G" und "Rf" die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung festgestellt wird, denn dieser Eintrag führt nicht dazu, dass die gewöhnliche Geh- und Stehbehinderung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder gar Hilflosigkeit gleichzusetzen wäre. 2. Die amtsärztliche Bescheinigung kann nicht durch eine Beurteilung des behandelnden Arztes ersetzt werden. Angesichts der bei einer solchen Beurteilung bestehenden Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten fehlt es dem behandelnden Arzt an der notwendigen Neutralität, um die medizinische Indikation einer solchen nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahme objektiv beurteilen zu können.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug der Kosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung.