BFH - Beschluss vom 05.05.2009
VI R 77/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2; EStG § 9 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 396/04

Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch einen Steuerpflichtigen mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen; Vereinbarkeit einer Kombination aus Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen VI R 77/06

DRsp Nr. 2009/13397

Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch einen Steuerpflichtigen mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen; Vereinbarkeit einer Kombination aus Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). 2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2; EStG § 9 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.