FG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2010
6 K 406/08
Normen:
KStG § 14;
Fundstellen:
DB 2010, 1216
DStRE 2010, 474
EFG 2010, 815
EWiR § 14 KStG 3/2010, 467
IStR 2010, 260
ZIP 2010, 677

Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft; Verlust; Ausländische Tochtergesellschaft; Deutsche Muttergesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 406/08

DRsp Nr. 2010/6550

Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft; Verlust; Ausländische Tochtergesellschaft; Deutsche Muttergesellschaft

1. § 14 KStG verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EG-Vertrag, als auch sog. "definitive" Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden. 2. Für deutsche Muttergesellschaften ist ein Abzug "definitiver" Verluste ausländischer Tochtergesellschaften nur möglich, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben.

Normenkette:

KStG § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding, die Tochterkapitalgesellschaften im In- und Ausland unterhält. Streitig ist, ob Verluste, die zwei Tochtergesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz jeweils in Italien (X und Y) aus ihrer Geschäftstätigkeit in Italien erlitten haben, von dem inländischen zu versteuernden Einkommen der Streitjahre abzugsfähig sind.