FG Sachsen - Urteil vom 23.01.2002
5 K 1048/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 6a S. 1 ; EStG § 10h S. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 10h S. 1 ; EStG § 3 Nr. 68 ; EStG § 3c ;
Fundstellen:
EFG 2002, 530

Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG; Keine Begünstigung nach § 10h EStG für den in Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stehenden Ausbau einer Einliegerwohnung; Nachweis der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 1048/99

DRsp Nr. 2002/4283

Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG; Keine Begünstigung nach § 10h EStG für den in Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stehenden Ausbau einer Einliegerwohnung; Nachweis der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen; Einkommensteuer 1995

1. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der durch die Fremdfinanzierung eines Eigenheims verursachten Schuldzinsen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn lediglich unter Abkürzung des Zahlungsweges direkt an die Kreditanstalt geleistet werden, sind die Schuldzinsen in voller Höhe nach § 10e Abs. 6a EStG berücksichtigungsfähig. 2. Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, deren Innenausbau jedoch erst ein halbes Jahr nach Fertigstellung der eigenen Wohnung erfolgt, erhält er für die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Innenausbau der im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude hergestellten Einliegerwohnung keine Begünstigung nach § 10h EStG, da diese nicht für Baumaßnahmen "an einem Gebäude" entstanden sind.