FG Köln - Urteil vom 28.08.2009
5 K 1568/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 61

Abzug des Arbeitnehmeranteils von Pflichtbeiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von den schädlichen eigenen Kindeseinkünften

FG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 5 K 1568/07

DRsp Nr. 2009/24402

Abzug des Arbeitnehmeranteils von Pflichtbeiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von den schädlichen eigenen Kindeseinkünften

Bei der Berechnung der kindeseigenen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Arbeitnehmeranteile zu Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der ... in ... beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, unter anderem den am ...1994 geborenen Sohn ... Der Sohn ... studierte im Streitjahr 2005 an der technischen Hochschule .... Bei diesem Studiengang handelt es sich um eine Ausbildung im dualen System. Seine Ausbildungsvergütung betrug 11.128,33 EUR brutto, sonstige Einkünfte hatte er nicht.

Der Kläger beantragte am ... 2006 Kindergeld für seinen Sohn ... für das Streitjahr 2005. Mit Bescheid vom ... 2007 lehnte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung ab, die Einkünfte und Bezüge überstiegen den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680,00 EUR. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom ...2007 als unbegründet zurückgewiesen. Diesbezüglich führte der Beklagte zur Begründung wie folgt aus: