Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin in ihrer Steuerbilanz passivierte Fond zur bauspartechnischen Absicherung bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 und auf den 01.01.1997 als Schuldposten oder als sonstiger Abzug zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und von der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nicht befreite Bausparkasse i.S.d. § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der seit dem 01.01.1991 geltenden und bis heute einschlägigen Fassung ist die Klägerin verpflichtet, am
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