Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger beteiligt ist, bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1998 in Abzug bringen kann.
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