FG München - Beschluss vom 23.10.2003
6 V 335/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15 Abs. 2 ; OWiG § 17 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße; Körperschaftsteuer 1996 und 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1998

FG München, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 6 V 335/03

DRsp Nr. 2003/17335

Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße; Körperschaftsteuer 1996 und 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1998

Aufwendungen für eine kartellrechtliche Geldbuße können nicht entgegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht von der Abschöpfung des mit dem Wettbewerbsverstoß zusammenhängenden Mehrerlöses ausgegangen werden kann, weil die Festsetzung einer europäischen Geldbuße grundsätzlich ohne Bezug zu erzielten Gewinnen erfolgt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15 Abs. 2 ; OWiG § 17 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind im Einspruchsverfahren zwei Feststellungen einer durchgeführten Betriebsprüfung:

- Nichtanerkennung von Rückstellungen in Höhe von 2.000.000 DM wegen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verhängten Bußgeldes wegen Kartellverstößen;

- Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Zahlung einer Betriebsrente im Einzelnen: