BFH - Urteil vom 05.04.2006
I R 20/05
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 1, 3 ; EStDV (1990) § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 314
BFHE 215, 78
BStBl II 2007, 450
DB 2007, 149
DStR 2007, 111
NVwZ-RR 2007, 709
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 777/01

Abzug einer Durchlaufspende; Berufung auf Vertrauensschutz

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I R 20/05

DRsp Nr. 2007/326

Abzug einer Durchlaufspende; Berufung auf Vertrauensschutz

»Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 1, 3 ; EStDV (1990) § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geleistete Spende steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, leistete im Dezember des Streitjahres (1995) an die Gemeinde G eine Scheckzahlung in Höhe von 10 000 DM. Der Scheck ist von einem der Gesellschafter der Klägerin (S) unterzeichnet und enthält den Zusatz "Spende zugunsten BSV G Sparte Fußball". Die Gemeinde G reichte ihn nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch im Streitjahr an den begünstigten Sportverein (nachfolgend: Verein) weiter.