Die Einkommensteuer 2005 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 9. Mai 2011 ausgehend von einem Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.496,– EUR festgesetzt.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2005 zu errechnen und den Klägern unverzüglich das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|