FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.09.2011
2 K 1832/08
Normen:
EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 9; EStG 2002 § 24a S. 1; EStG 2002 § 10d; EStG 2002 § 22 Nr. 3; EStG 2002 § 2 Abs. 4;

Abzug eines Spekulationsverlustes vom Gesamtbetrag der Einkünfte Berücksichtigung eines Spekulationsgewinns beim Altersentlastungsbetrag trotz vollständiger Verrechnung mit Spekulationsverlusten aus den Vorjahren

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 2 K 1832/08

DRsp Nr. 2012/2845

Abzug eines Spekulationsverlustes vom Gesamtbetrag der Einkünfte Berücksichtigung eines Spekulationsgewinns beim Altersentlastungsbetrag trotz vollständiger Verrechnung mit Spekulationsverlusten aus den Vorjahren

1. Die Verrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Vorjahre mit entsprechenden Gewinnen nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG erfolgt entsprechend § 10d EStG durch eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte. 2. Die Spekulationsgewinne sind daher – ohne Minderung durch die abzugsfähigen Verluste – als „positive Summe der Einkünfte” für die Berechnung eines Altersentlastungsbetrags zu berücksichtigen.

Die Einkommensteuer 2005 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 9. Mai 2011 ausgehend von einem Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.496,– EUR festgesetzt.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2005 zu errechnen und den Klägern unverzüglich das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.