FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2011
3 K 80/11
Normen:
EStG § 7h Abs. 1 S. 1; EStG § 7h Abs. 1 S. 2; EStG § 7h Abs. 2 S. 1;

Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG nur bei Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde Bindungswirkung der Bescheinigung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 80/11

DRsp Nr. 2013/1636

Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG nur bei Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde Bindungswirkung der Bescheinigung

1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Gemeinde vereinbart werden, sind nicht nach § 7h Abs. 1 S. 1 EStG begünstigt. 2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale sowie darauf, ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. 3. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. 4. Die Bescheinigung und deren Bindungswirkung erstrecken sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung. Wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind, hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.