Streitig ist, ob die Kläger größeren Erhaltungsaufwand für die von ihnen selbst genutzte Wohnung im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) nach § 82 b EStDV abziehen können.
Die Kläger - zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten - sind Eigentümer eines in A belegenen Zweifamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von ... qm. Die ... qm große Wohnung war im Streitjahr fremdvermietet, die andere - ... qm große - Wohnung haben die Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
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