FG Köln - Urteil vom 22.07.2014
8 K 1937/11
Normen:
EStG § 11 Abs 2 Satz 2; EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 20 Abs 9 Satz 1;

Abzug nachträglicher Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen vor dem 1.1.2009

FG Köln, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 8 K 1937/11

DRsp Nr. 2014/13752

Abzug nachträglicher Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen vor dem 1.1.2009

1) Die Abgeltung von Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag bezieht sich noch nicht auf Steuerberatungskosten, die auf vor dem 1.1.2009 zugeflossene Erträge entfallen. Diese bleiben auch bei späterer Zahlung von der Neuregelung ausgenommen. 2) Die Aufwendungen sind nicht um den anteiligen, in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs 2 Satz 2; EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 20 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Abzugsfähigkeit von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Zusammenhang mit Einnahmen aus Kapitalvermögen stehen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.