I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute-- schlossen im Streitjahr 1994 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab. Die zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnung sollte im Laufe des Jahres 1995 fertiggestellt werden. Im Dezember 1994 überwiesen die Kläger den Kaufpreis abzüglich eines Nachlasses für vollständige Bezahlung in 1994 an den Verkäufer.
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