BFH - Urteil vom 28.06.2002
IX R 51/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S.5 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 388
BStBl II 2002, 758
DB 2002, 2307
VIZ 2003, 152
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 6.12.2000 - 6 K 1353/99 E (DStRE 2001, 1018 = EFG 2001, 558),

Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen IX R 51/01

DRsp Nr. 2002/14014

Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

»1. (Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). 2. § 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die "Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 - 3 FördG voraus.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S.5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute-- schlossen im Streitjahr 1994 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab. Die zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnung sollte im Laufe des Jahres 1995 fertiggestellt werden. Im Dezember 1994 überwiesen die Kläger den Kaufpreis abzüglich eines Nachlasses für vollständige Bezahlung in 1994 an den Verkäufer.