FG Köln - Urteil vom 22.09.2021
12 K 1016/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Abzug von Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben

FG Köln, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 12 K 1016/19

DRsp Nr. 2023/15171

Abzug von Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum ...2010 gegründet mit dem Zweck des Handels mit Textilien und Accessoires. Sie führt einen Einzelhandel mit mehreren Boutiquen, in denen Bekleidung und Accessoires angeboten werden. Sie ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr 2014 nach § 4 Abs. 3 EStG und im Streitjahr 2015 nach § 4 Abs. 1 EStG. Gesellschafter der Klägerin sind Frau A, vormals B, und ihr Ehemann A1. Frau A ist auf der Internetplattform Instagram unter dem Namen C als Influencerin tätig. Dort präsentiert sie u.a. Mode vor exotischen Kulissen durch professionell erstellte Werbefotos. Sie bewirbt dabei sowohl Produkte, die von der Klägerin vertrieben werden, als auch Fremdprodukte. Im Jahr 2014 wurden ausschließlich eigene Produkte beworben. Im Jahr 2015 beliefen sich die Umsätze durch außenstehende Auftraggeber auf ... €, im Jahr 2016 auf ... € und im Jahr 2017 auf ... €.