Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2014.
Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger auf der Anlage "Kind" Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.485 € geltend, die in Höhe von 3.149 € auf den Fahrtkostenersatz für Fahrten der Großeltern von A nach B und zurück bzw. von C nach B und zurück anlässlich der Betreuung der beiden Kinder entfielen.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 07.10.2015 ließ das Finanzamt lediglich den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 336 € zu und versagte im Übrigen den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkostenersatz in Höhe von 3.149 €.
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