Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung iHv 1.000 EUR an den Verein H. (Österreich) als Spende nach § 10b Einkommensteuergesetz – EStG –.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.05.2013 für das Jahr 2011 versagte der Beklagte die Berücksichtigung der von den Klägern am 04.02.2011 an eine vom o.g. Verein in Salzburg unterhaltene D. durch Banküberweisung geleisteten Zuwendung als Sonderausgabe.
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