FG Münster - Urteil vom 25.04.2022
6 K 1978/19 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 S. 4;

Abzug von Beiträgen zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens

FG Münster, Urteil vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 6 K 1978/19 E

DRsp Nr. 2022/8233

Abzug von Beiträgen zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Beiträge zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2017 abzuziehen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 und 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kaufmann. Die Klägerin befand sich bis zum 12.04.2005 in Elternzeit. In der Folgezeit war die Klägerin krankheitsbedingt weder beschäftigt noch arbeitslos gemeldet. Rückwirkend ab dem 01.06.2007 bezog die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung eine volle Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis November 2011 befristet gewährt wurde. Ab Dezember 2011 wurde die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31.05.2030) unbefristet gewährt.