Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben nur bei tatsächlicher Aufwandsentstehung - keine Freibetrags-, sondern Höchstbetragsregelung - keine Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bei rechtsirrtümlicher Einstufung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Freibetragsregelung
FG Münster, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 5372/99 E
DRsp Nr. 2002/12460
Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben nur bei tatsächlicher Aufwandsentstehung - keine Freibetrags-, sondern Höchstbetragsregelung - keine Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bei rechtsirrtümlicher Einstufung des § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG als Freibetragsregelung
1. Bei dem in § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG genannten - maximalen - Sonderausgabenabzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der unabhängig davon, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden sind oder nicht, von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern um einen Höchstbetrag, bis zu dem tatsächlich entstandene - vom Steuerpflichtigen im Einzelnen aufzuführende und zu belegende - Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar sind.2. Gibt der Steuerpflichtige in der rechtsirrigen Annahme, bei dem Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG handele es sich um einen auf 1.200,- DM begrenzten Freibetrag, als Berufsausbildungskosten lediglich an "BWL-Studium, Uni ... , Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200 DM", kann die diesen Angaben folgende Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft weder wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129AO) noch wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2AO) zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
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