I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Veranlagungszeitraum 1996 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Kursleiterin bei der Volkshochschule tätigte die im Februar 1998 verstorbene Ehefrau des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen in Höhe von 3 291,27 DM. Wegen einer schweren Erkrankung konnte sie ein für 1996 geplantes Seminar und einen für 1997 geplanten Kurs nicht durchführen; Einnahmen erzielte sie nicht.
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