BFH vom 10.05.1994
IX R 75/90

Abzug von Betriebskosten bei der Nutzungswertbesteuerung

BFH, vom 10.05.1994 - Aktenzeichen IX R 75/90

DRsp Nr. 1997/8548

Abzug von Betriebskosten bei der Nutzungswertbesteuerung

Aufwendungen, die im Falle einer Vermietung nach Mietrecht neben der Miete gesondert auf die Mieter umgelegt werden können (vgl. § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe i.V.m. § 27 des Zweiten Berechnungsverordnung), dürfen bei der Bestimmung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung nur als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie in der als Mietwert angesetzten Marktmiete enthalten sind. Andernfalls handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.

Für die Praxis:

Zu den nach den o.a. Vorschriften umlagefähigen Aufwendungen gehören die Betriebskosten, wie z.B. Grundsteuern sowie die Kosten für die Wasser- und Heizungsversorgung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Haftpflichtversicherung, Beleuchtung für Gemeinschaftsanlagen.