FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2009
7 K 1951/07 F
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 19

Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten; Änderung; Neue Tatsachen; Finanzierungsaufwendungen; Sonderwerbungskosten; Grobes Verschulden

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 7 K 1951/07 F

DRsp Nr. 2010/16439

Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten; Änderung; Neue Tatsachen; Finanzierungsaufwendungen; Sonderwerbungskosten; Grobes Verschulden

Der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids wegen bislang nicht als Sonderwerbungskosten erklärter Finanzierungsaufwendungen eines Beteiligten (Disagio und Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rd. 76.000 EUR) steht kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen, wenn die unvollständige Erklärung auf einem als schlichtes Übersehen einzustufenden und bei überschlägiger Überprüfung nicht erkennbaren Fehler eines bewährten und ausreichend qualifizierten Mitarbeiters des steuerlichen Beraters bei der Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruht und die dem Aufwand zugrunde liegende Umschuldung aus Sicht des Beteiligten kein so außergewöhnlicher Vorgang war, dass er ihm bei der Überprüfung der Erklärung und des Bescheides in jedem Fall erinnerlich gewesen sein müsste.

Tenor