FG München - Urteil vom 10.10.2013
5 K 1580/12
Normen:
EStG § 35a;

Abzug von Handwerkerleistungen bei Nutzung des Bads im auf dem selben Grundstück liegenden Haus der Eltern

FG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 1580/12

DRsp Nr. 2013/23719

Abzug von Handwerkerleistungen bei Nutzung des Bads im auf dem selben Grundstück liegenden Haus der Eltern

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch für Arbeiten gewährt werden, die nicht im Gebäude des Klägers selbst, sondern im Keller des auf dem selben Grundstück befindlichen Hauses seiner Eltern in einem teilweise auch von den Eltern genutzten Badezimmer erbracht werden, zu dem der Kläger auch von außen Zugang hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. April 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 20. April 2012 werden dahingehend geändert, dass eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Höhe von 680 Euro berücksichtigt und dadurch die Einkommensteuer 2010 auf 6.041 Euro ermäßigt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 35a;

Gründe

I.