FG Köln - Urteil vom 19.01.2023
15 K 268/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Einkommenssteuern

FG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 15 K 268/21

DRsp Nr. 2023/8189

Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Einkommenssteuern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über den Abzug von Kinderbetreuungskosten.

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus zwei nichtselbständigen Tätigkeiten insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit als . Er ist Vater der am XX.XX.XXXX geborenen A (nachfolgend "Tochter" genannt). Mutter des Kindes ist Frau B (im Streitjahr wohnhaft "...straße, C"; nachfolgend "Kindesmutter" genannt), mit der der Kläger nicht verheiratet war und von der er seit ... getrennt lebt. Der Kläger und die Kindesmutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und bewohnten im Streitjahr zwei Wohnungen im D, die ca. 4 Kilometer entfernt voneinander liegen. Kindergeld wurde an die Kindesmutter ausgezahlt.