BFH - Urteil vom 12.06.2002
XI R 96/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO (1977) § 163 ; EStR (1990) Abschn. 101 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 199, 340
BStBl II 2003, 281
NJW 2003, 694
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen XV 622/94

Abzug von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI R 96/97

DRsp Nr. 2002/13498

Abzug von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben

»Maßgeblich für die Begrenzung des Abzugs von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben ist die endgültig für das Veranlagungsjahr festgesetzte Einkommensteuer.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO (1977) § 163 ; EStR (1990) Abschn. 101 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Abzugs von Kirchenbeiträgen. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 erbrachten sie als Mitglieder der ....., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, freiwillige Zahlungen an diese Religionsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 9 000 DM. In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, von diesen Zahlungen einen Betrag von 2 783 DM (= 9 % der im Lohnsteuer-Abzugsverfahren einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von 31 813,67 DM abzüglich der Kinderermäßigung von 900 DM nach § 51a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) wie gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzuziehen. Für den übersteigenden Betrag von 6 217 DM beantragten sie den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG als Spende.