I. Streitig ist die Höhe des Abzugs von Kirchenbeiträgen. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 erbrachten sie als Mitglieder der ....., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, freiwillige Zahlungen an diese Religionsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 9 000 DM. In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, von diesen Zahlungen einen Betrag von 2 783 DM (= 9 % der im Lohnsteuer-Abzugsverfahren einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von 31 813,67 DM abzüglich der Kinderermäßigung von 900 DM nach § 51a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) wie gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzuziehen. Für den übersteigenden Betrag von 6 217 DM beantragten sie den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG als Spende.
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