BFH - Urteil vom 19.01.2012
VI R 32/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 278/09

Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten bei Betreuung von Verkaufsstellen

BFH, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VI R 32/11

DRsp Nr. 2012/8018

Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten bei Betreuung von Verkaufsstellen

NV: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (Anschluss an BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Bezirksleiter bei der Firma X-GmbH & Co. KG in Y (Arbeitgeber). Er war in dieser Eigenschaft laut Arbeitsvertrag zuständig für die Verkaufsstellen in A, B, C, D, E, F, G, H, J und K. Er suchte die Verkaufsstellen mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen mehrfach im Jahr, allerdings unterschiedlich häufig, auf.

Der Kläger begehrte im Rahmen der Steuererklärung für das Streitjahr u.a. den Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 2.028 €. Dies lehnte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dass die Verkaufsstellen regelmäßige Arbeitsstätten darstellten und somit eine Einsatzwechseltätigkeit nicht angenommen werden könne.