FG Münster - Urteil vom 18.05.2011
3 K 1003/08 Erb
Normen:
BGB § 1047; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1185

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 1003/08 Erb

DRsp Nr. 2011/14138

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst als Nachlassverbindlichkeiten auch Schulden, die grundbuchrechtlich durch Grundstücke gesichert sind, welche der Erblasser zuvor unter Nießbrauchsvorbehalt (ohne Übertragung der persönlichen Schuldverpflichtungen) auf den Erben übertragen hatte.

Normenkette:

BGB § 1047; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Schulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Der Vater des Klägers war Eigentümer unter anderem von sieben Eigentumswohnungen in der A-Straße 1 in R und eines Wohn- und Geschäftshauses in der B-Straße 2 in A. Beide Grundstücke waren mit Hypotheken belastet, die zur Finanzierung des Kaufpreises dienten.

Mit Verträgen vom 29.12.1995 und vom 16.01.2003 übertrug er die beiden Immobilien auf seinen Sohn, den Kläger. In beiden Fällen behielt er sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Hinsichtlich der Schulden war vereinbart, dass diese beim Vater des Klägers bleiben sollten. In den beiden Verträgen ist dazu Folgendes geregelt: