BFH vom 20.05.1994
VI R 3/94

Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten

BFH, vom 20.05.1994 - Aktenzeichen VI R 3/94

DRsp Nr. 1997/8543

Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten

Promotionskosten können nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn das Promotionsvorhaben selbst Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, wobei die Anfertigung der Dissertation aber ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand sein muß. Als wesentlicher Vertragsgegenstand in diesem Sinne kann eine dahingehende Verpflichtung nur gelten, wenn sie das Dienstverhältnis inhaltlich und zeitlich nahezu ausfüllt.

Für die Praxis:

Der BFH hat es im Streitfall - anders als das Finanzgericht - für schädlich angesehen, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität neben seiner Verpflichtung zur Erarbeitung einer Dissertation auch zur Unterstützung eines Seminars bei der Erfüllung der Lehraufgaben verpflichtet war.