FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2010
15 K 3912/07 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7;

Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben; Schuldzinsen; Sonderbetriebsausgaben; Einbringungsgewinn; Abführungsverpflichtung; Organträger; Sonderbetriebsvermögen; Organgesellschaft; Unmittelbare Veranlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 15 K 3912/07 G

DRsp Nr. 2010/10244

Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben; Schuldzinsen; Sonderbetriebsausgaben; Einbringungsgewinn; Abführungsverpflichtung; Organträger; Sonderbetriebsvermögen; Organgesellschaft; Unmittelbare Veranlassung

Ein Darlehen, das zur Finanzierung der Abführungsverpflichtung an den Organträger aufgenommen wird, ist nicht - mit der Folge der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben - dem Sonderbetriebsvermögen II der Organgesellschaft als Gesellschafterin einer GbR zuzuordnen, wenn der abzuführende Einbringungsgewinn aus der Begründung der GbR-Beteiligung auf der Ausübung eines Wahlrechts (Teilwertaufdeckung) beruht und nicht i. S. einer unmittelbaren Veranlassung durch die Beteiligung mit der GbR-Gründung zwangsläufig verknüpft ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben.