FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2010
13 K 2442/07 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 59

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten; Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften; Schuldzinsen; Werbungskosten; Finanzierungszusammenhang; Darlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 2442/07 F

DRsp Nr. 2010/13507

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten; Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften; Schuldzinsen; Werbungskosten; Finanzierungszusammenhang; Darlehen

1. Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften fehlt, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hernach entstehenden erneuten Sollsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht. 2. Dass der Stpfl. von Anfang an die Darlehensmittel dem Erwerb der Einkunftsquelle widmen wollte, ist als bloßer Willensakt unbeachtlich.

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der angefochtene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der Beigeladenen des Jahres 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2009 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers weitere Sonderwerbungskosten in Höhe von 11,51 Euro berücksichtigt werden.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe