Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht mehr streitig sind die Positionen Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Vorsteuerabzug bezüglich Bewirtungsaufwendungen, Korrektur der Umsatzsteuerzahlung für 2000, Kinderbetreuungskosten und ermäßigte Besteuerung eines Betrages von 76.500 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit.
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