FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2006
5 K 157/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 5 K 157/03

DRsp Nr. 2008/5361

Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Für den Schuldzinsenabzug notwendig ist der wirtschaftliche Zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf den belasteten Gegenstand betreffende Vorgänge zurückzuführen ist; das Darlehen darf nicht zur Finanzierung einer Entnahme und damit für private Zwecke verwendet werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht mehr streitig sind die Positionen Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Vorsteuerabzug bezüglich Bewirtungsaufwendungen, Korrektur der Umsatzsteuerzahlung für 2000, Kinderbetreuungskosten und ermäßigte Besteuerung eines Betrages von 76.500 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit.