BFH - Urteil vom 03.05.2022
IX R 34/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1171
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 782/17

Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als WerbungskostenTaggleiche und betragsidentische Durchleitung von Darlehensmitteln durch ein privates KontokorrentkontoGleichzeitige Anschaffung mehrerer Objekte

BFH, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen IX R 34/19

DRsp Nr. 2022/13880

Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten Taggleiche und betragsidentische Durchleitung von Darlehensmitteln durch ein privates Kontokorrentkonto Gleichzeitige Anschaffung mehrerer Objekte

1. NV: Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragsidentischer Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto. 2. NV: Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Objekte angeschafft und deshalb mehrere Darlehen taggleich und betragsidentisch durch ein Konto durchgeleitet werden. 3. NV: Unerheblich ist zudem, wenn der Kaufpreis für ein nur teilweise fremdfinanziertes Objekt in einem Betrag abgeflossen ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.10.2018 – 10 K 782/17 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013, zuletzt geändert durch Bescheid vom 14.02.2019, wird mit der Maßgabe geändert, dass weitere Schuldzinsen in Höhe von 2.582,24 € bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Nr. ;